§ 1 Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen Gesang- und Kulturverein „Eintracht-Frohsinn“ Stuttgart-Münster e.V. 1842 und hat seinen Sitz in Stgt.-Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Gerichtsstand des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein stellt sich in den Dienst der Allgemeinheit durch Pflege des Chorgesangs und Pflege der Kulturlandschaft Steillagen Neckar. Diese gemeinnützige Zwecke werden vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmittel weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden. Parteipolitische und konfessionelle Bindungen werden nicht eingegangen. Der Verein ist Mitglied im Schwäb. Chorverband und Deutschen Chorverband, beteiligt sich an der Initiative „Unser Neckar“ und an Kooperationen die dem Erhalt der Kulturlandschaft Steillagen am Neckar dienen.
Seiner Aufgabe wird der Verein gerecht durch:
1. Regelmäßig abzuhaltende Chorübungsstunden
2. Regelmäßige Arbeitseinsätze in den Steillagen am Neckar und dem Vereinsheim dort
3. Durchführung von Konzerten, Kultur- und Vereinsveranstaltungen
4. Mitwirkung bei Feiern gemeinnütziger und kultureller Art
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) singende Mitglieder
b) Mitglieder, die die kulturellen Veranstaltungen organisieren und durchführen
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) außerordentliche Ehrenmitgliedern
2. Beginn der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Dieser erfolgt auf Vorlage des Aufnahmescheins durch den Ausschuss.
b) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Bundesbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag enthalten, doch können erforderlich werdende Sonderbeiträge an den Bund von den Mitgliedern gefordert werden.
3. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Austritt
Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.
b) Streichung
Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt.
c) Ausschluss
Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
Er ist zu beantragen:
1) Wenn das Verhalten eines Mitglieds mit dem Ansehen des Vereins nicht vereinbar ist, oder ein Mitglied den Verein unerträglich schädigt.
2) Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins und des Bundes.
Ansprüche an den Verein und Bund erlöschen durch den Ausschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
b) Stimm- und Wahlrecht in den Versammlungen
c) Stellung von schriftlichen Anträgen für die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
Die Bestrebungen des Vereins sind in jeder Hinsicht zu fördern, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsleitung sind zu beachten und zu unterstützen, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind fristgemäß zu erfüllen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: I. Die Vorstandschaft
II. Die Mitgliederversammlung
I. Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer
e) den Beisitzern
2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden sind zur alleinigen Vertretung berechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam mit einem der Vorsitzenden.
3. Der Vorstand ist als geschäftsführender Ausschuss für die laufenden Verwaltungsausgaben und für alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind, verantwortlich. Über Beschlüsse des Vorstands ist der Gesamtausschuss spätestens bei der nächsten Sitzung zu unterrichten.
4. 1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Er führt in Vorstandssitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Diese Sitzungen beruft er nach Bedarf ein.
5. Stellv. Vorsitzender
Der stellv. Vorsitzende ist als gesetzlicher Vertreter dem 1. Vorsitzenden gleichberechtigt und vertritt ihn innerhalb des Vereins im Verhinderungsfall.
6. Der Kassenführer
Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse. Er hat alljährlich einen Kassenbericht abzugeben und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen. Anweisungen aus der Vereinskasse die laufende Aufwendungen übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Vorstandschaft.
Die Richtigkeit der Kassenführung wird von 2 Mitgliedern (Revisoren), die dem Ausschuss nicht angehören und im zweijährigen Turnus in der Mitgliederversammlung neu gewählt werden, geprüft. Sie erstatten jeweils in der Mitgliederversammlung Bericht.
7. Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten. Er fertigt die Niederschrift über die Sitzungen des Gesamtausschusses und der Vereinsversammlungen, er führt die Mitgliederkartei und erledigt die Benachrichtigung der Mitglieder. Seine Aufgabe ist es auch, über das Vereinsgeschehen lückenlos Protokoll zu führen.
8. Die Beisitzer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitarbeiter haben Sitz und Stimme im Gesamtausschuss.
9. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich zu führen, jedoch können in besonderen Fällen Aufwandsentschädigungen vom Gesamtausschuss bewilligt werden.
10. Geschäftskreis des Gesamtausschusses
Der Gesamtausschuss erledigt die laufenden Aufgaben des Vereins. Insbesondere sind dies:
a) Festlegung von Vereinsveranstaltungen
b) Beschlussfassung über Ausgaben des Vereins
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Ehrenmitgliedern
d) Verleihung von Ehrenzeichen und Geschenken
e) Zur Gültigkeit der Beratung und Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern des Gesamtausschusses notwendig. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich dem 1. Vorsitzenden vorgelegt werden und muss von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterzeichnet sein.
II. Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, spätestens im März statt. Die Mitglieder sind 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der Anwesenden.
2. Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, Protokoll- und Revisionsberichte
b) Beschlussfassung über Entlastung des Gesamtausschusses
c) Wahl des Gesamtausschusses über die Dauer von 2 Jahren, wobei die Wahl der Vorsitzenden im Wechsel zu erfolgen hat. Die Wahl der Vorsitzenden, der Kassenführer und des Schriftführers erfolgt geheim.
d) Beschlussfassung über Anträge. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 14 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
e) Festlegung der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins unter Berücksichtigung von § 10.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von einem Drittel der Mitglieder gefordert werden. Erforderlichenfalls kann auch der 1. Vorsitzende solche einberufen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 6 Der Chorleiter
Mit dem Chorleiter wird nach seiner Berufung ein Anstellungsvertrag abgeschlossen, der beiderseits mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann.
Die Wahl der Lieder und Chorwerke und die Aufstellung der Programme ist Sache des Chorleiters. Wünsche der Sänger sollen berücksichtigt werden.
Die Neuanschaffung von Notenmaterial, soweit es aus der Vereinskasse zu bezahlen ist, bedarf der Zustimmung des Gesamtausschusses.
§ 7 Die Vereinsheimleitung
Die Vereinsheimleitung wird an die Firma CT corporate travel & events Cool-Tours GmbH & Co. KG übertragen. Diese trägt die Verantwortung für das Vereinsheim und kümmert sich eigenwirtschaftlich um die Instandhaltung, Modernisierung und den Belegungsplan des Vereinsheimes, sowie um die Organisation und Durchführungen der Vereins-und Kooperationsveranstaltungen dort. Erlaubt sind nur vereinsinterne Veranstaltungen, private Feiern von Vereinsmitgliedern und deren Freunde, sowie von Kooperationsveranstaltungen, die sich mit den Zielen und der Satzung des Vereins in Einklang bringen lassen. Die Vereinsheimleitung organisiert die privaten Feiern der Vereinsmitglieder und deren Freunde, sowie die Kooperationsveranstaltungen mit eigenem Personal und auf eigenes wirtschaftliches Risiko und übernimmt dafür die Pacht und Nebenkosten vom Vereinsheim. Die vereinsinternen Veranstaltungen werden von der Vereinsheimleitung kostenlos betreut und durchgeführt.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei die Unterstützung des Chorgesangs und des Erhalt der Steillagen Vorrang hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 Die vorliegende Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. März 2018 beschlossen worden und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Stuttgart-Münster, den 16. März 2018
genehmigt
Hans Dambach Hannelore Maier
1. Vorsitzender Schriftführerin
Stefan Sendelbach
2. Vorsitzender